Wichtige rechtliche Infos zu deiner MTB-Tour

Rechtslage für's Mountainbiken 

Fahrradfahren bedeutet Freiheit pur auf zwei Rädern. Doch was musst du dabei beachten? Welche Regeln gelten in den verschiedenen Gebieten? Und was ist mit der Haftung, falls du einen Unfall hast? 

Damit du dich nicht mit solchen Themen ärgern musst und sicher unterwegs bist, findest du hier wichtige Infos zur aktuellen Rechtslage beim Mountainbiken. Egal wo du unterwegs bist – mit dem richtigen Wissen bist du auf der sicheren Seite!

Betretensrecht

Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten und Befahren des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Dies ist in § 14 Abs. 1 BWaldG bzw. § 37 Abs. 1 Satz 2 WaldG BW geregelt. Ausdrücklich oder ausschließlich das Mountainbiking betreffende Gesetze oder Verordnungen existieren bisher in Deutschland nicht. Es gelten die Regelungen des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes.

Fahrrad Mitnahme im Zug

Mountainbike-Tour im Hochschwarzwald © Hochschwarzwald Tourismus GmbH

Haftung/ Verkehrssicherungspflicht

Bei Unfällen im Wald haftet derjenige, der eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Diese sog. Verkehrssicherungspflicht (VSP) ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird aus der allgemeinen Schadensersatzpflicht des § 823 BGB abgeleitet: Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle, einen gefahrdrohenden Zustand oder eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, muss die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von anderen abzuwenden. Maßgeblich für die Beurteilung der VSP aus rechtlicher Sicht ist die Rechtsprechung, also die Einzelfallentscheidung der Gerichte. Die aktuellste höchstrichterliche Entscheidung zu den Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers ist das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (Az: VI ZR 311/11).

Träger der Verkehrssicherungspflicht ist der Waldbesitzer. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist zulässig, setzt aber eine eindeutige Regelung und deshalb in der Regel schriftliche Vereinbarung voraus. Allerdings ist in diesem Fall derjenige, an den die Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Daher sollte in die zu schließende Vereinbarung auch stets eine Haftungsfreistellung des Übertragenden aufgenommen werden.

Waldbesucher setzen sich mit dem Betreten und Befahren eines Waldes den waldtypischen Gefahren aus. Sie nutzen den Wald auf eigene Gefahr.

Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt vor, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenanlage begründen.

Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko.

Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht daher grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren, sondern ist auf solche Gefahren beschränkt, die im Wald atypisch sind. Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege, und zwar auch dann, wenn sie stark frequentiert werden.

Zu den waldtypischen Gefahren zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben z.B. herabhängende oder abbrechende Äste, Totholzbäume, umfallende Bäume, durch Überschwemmungen, Erdrutsch, Steinschlag oder Geröll verursachte Wegschäden, Steine, Wurzeln, Dornen, Spurrillen, Bodenunebenheiten, herabrollende Steine, etc.

Atypische Gefahren sind insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Einrichtungen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einstellen kann, weil er nicht mit ihnen rechnen muss, z.B.  nicht waldtypische Hindernisse, die einen Weg versperren oder nicht gesicherte Holzstapel, Gefahrenquellen bei Kunstbauten aller Art (nicht intakte Erholungseinrichtungen, Geländer Brücken, Stege oder Stufen).

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 WaldG BW ist das Radfahren auf Wegen unter zwei Metern grundsätzlich nicht zulässig. Die Forstbehörde (unter Forstbehörde bei den Landratsämtern) kann jedoch gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 a.E. WaldG BW Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahme ist Grundlage für die Ausweisung von (Single-)Trails im Rahmen der vorliegenden Radwegekonzeption.

Die Markierung als Wander- oder Radweg bedeutet nur eine schlichte Wegweisung und begründet keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Auch die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde (untere Forstbehörde bei den Landratsämtern) gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 WaldG BW.

Quelle: MTB-Handbuch, Naturpark Südschwarzwald