Stand: 29.10.2024, gültig ab 01.01.2025

AGB zum Gastgebermarketing

Vertragsbedingungen über die Vermarktung von Unterkunftsangeboten der Hochschwarzwald Tourismus GmbH (HTG)

1. Gegenstand des Vertrages, Stellung der HTG, Inkrafttreten des Vertrages 
 

Gegenstand des Vertrages ist die Vermarktung inlandstouristischer Angebote, insbesondere von Unterkunftsangeboten einschließlich etwaiger Verpflegungsleistungen und touristischer Leistungen durch die Hochschwarzwald Tourismus GmbH (HTG) über ein Internet-Reservierungs-System, nachfolgend „IRS“ genannt. HTG ist frei in der Entscheidung, welche Angebote zur Vermittlung in das System eingestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme bestimmter Leistungen besteht nicht.

Die Darstellung erfolgt auf der Webseite www.hochschwarzwald.de und deren Unterseiten. Hinsichtlich der Internetauftritte der HTG ist diese ausschließlich Herausgeberin und verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. HTG ist im Buchungsfalle bzgl. der Unterkunfts- und sonstigen Angebote nicht Reiseveranstalter bzw. Vertragspartner des Gastes, sondern lediglich Vermittler und Handelsvertreter des Gastgebers, soweit die Leistungen über das IRS vermittelt werden.

Der Vertrag tritt mit der Bereitstellung des Systems, frühestens am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Teilnahmevoraussetzungen, Rechte und Pflichten, Nutzungs- und Urheberrechte

An der Onlinevermarktung durch die HTG über das Reservierungssystem können lediglich Gastgeber aus Kommunen, welche von der HTG betreut werden teilnehmen.

Die Darstellung der Angebote erfolgt auf der Grundlage der eingestellten Stammdaten des Gastgebers, die dieser der HTG benennt und die von der HTG im IRS erfasst werden. Allein der Gastgeber ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen für seine jeweilige Tätigkeit und die jeweilige Angebotsform verantwortlich (Markenrechte, Urheberrechte, Bildrechte, Preisangabenverordnung etc.). Änderungen der Stammdaten auf Wunsch des Gastgebers haben in Textform zu erfolgen.

Art, Umfang und Inhalt der zu erfassenden und pflegenden Stammdaten werden dem Gastgeber in Abhängigkeit der technischen und inhaltlichen Buchbarkeitsvoraussetzungen auf den gewünschten Vertriebswegen durch die HTG mitgeteilt und können von dieser auch während der Laufzeit des Vertrages im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus sachlichen Gründen geändert, eingeschränkt oder erweitert werden. Die anschließende Pflege der Daten einschließlich der Preise, Konditionen und Verfügbarkeiten obliegt dem Gastgeber. Der Gastgeber ist verpflichtet vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über seinen Betrieb und seine Leistungen zu machen, insbesondere im Rahmen der Stammdatenerfassung. Im Falle einer wiederholten Nicht- oder Falschpflege und daraus resultierenden schriftlichen Abmahnung durch die HTG, ist die HTG berechtigt, den Gastgeber zu deaktivieren. Darüber hinaus ist die HTG bei wiederholten Verstößen berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des Vertrages auszusprechen.

Alle Urheber- und kennzeichenrechte, die im Zusammenhang mit dem Internetauftritt der HTG bestehen oder entstehen, liegen bei der HTG. Der Gastgeber ist auf Grund dieses Vertrages nicht zur Nutzung von Texten, Bildern, Logos, Tabellen und Geschäftsbedingungen (hier insbesondere Gastaufnahmebedingungen) oder sonstigen schutzfähigen Inhalten des Internetauftritts außerhalb des Internetauftritts der HTG (insbesondere in gedruckten Hausprospekten und eigenen Internetauftritten) durch den Gastgeber berechtigt. Dies gilt nicht, soweit diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Gastgeber und der HTG abgeschlossen wurde. Der Gastgeber ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der HTG ganz oder auszugsweise Druckstücke seiner Darstellung im System der HTG anzufertigen, anfertigen zu lassen und/oder zu verwenden.

Der Gastgeber hat die selbstständige Verpflichtung, zu überprüfen, ob ihm die für seine Angebote erforderlichen Nutzungsrechte an angelieferten Texten, Bildern, Logos und anderen schutzfähigen Bestandteilen seiner Eintragung/seines Angebots zustehen. Er hat diesbezüglich selbst zu prüfen und sicherzustellen, dass er über die Nutzungsrechte für alle Angebots- und Tätigkeitsformen verfügt. Er hat die HTG von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Gastgeber verpflichtet sich, in das System der HTG keine Links auf dritte Webseiten (Drittseiten) aufzunehmen, ohne dass die vorherige schriftliche Zustimmung durch E-Mail der HTG für die Aufnahme des konkreten Links vorliegt.

Der Gastgeber gestattet der HTG für die Dauer der Laufzeit dieser Vereinbarung die Nutzung der Bilder, Texte und sonstigen Inhalte der jeweiligen Darstellung des Gastgebers im System für Werbemaßnahmen der HTG. Diese Zustimmung gilt für Verwendung in Internetauftritten, auf digitalen Datenträgern, in Printmedien und in Videos der HTG. Es umfasst auch ein entsprechendes Bearbeitungsrecht und das Recht zur Weitergabe, an Inlandstourismusstellen und an Plattformen. Die Weitergabe an sonstige Dritte, insbesondere Journalisten und Medien bedarf der Zustimmung im Einzelfall. Es obliegt dem Gastgeber, sicherzustellen, dass sein eigenes Nutzungsrecht das Recht umfasst, der HTG die Nutzung im vorstehend vereinbarten Umfang zu gestatten. Er stellt die HTG von eventuellen Ansprüchen berechtigter Urheber und Nutzungsberechtigter frei. Die HTG wird, entsprechend der ihr vom Gastgeber übermittelten Angaben, bei eigener Verwendung die Kennzeichnung des Gastgebers bzw. seines Betriebes oder Unterkunftsstätte, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen des Nutzungs- und Urheberrechts vornehmen und im Falle der Weitergabe diese nur mit den entsprechenden Angaben weitergeben.

3. Kosten

Die jährlichen Kosten für den Eintrag in das Online-Gastgeberverzeichnis belaufen sich auf die nachfolgend aufgeführten Kostenpositionen, welche durch den Gastgeber im Vertragsformular ausgewählt werden. Das jährliche Entgelt ist jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Bei einem unterjährigen Vertragsabschluss werden die Beiträge anteilig durch HTG dem Gastgeber in Rechnung gestellt.

Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens 1 Monat vor vertraglicher Leistungserbringung durch die HTG über das SEPA-Lastschriftverfahren.

Basispaket:

Kat A: 199,00 € bis 5 Wohneinheiten (Ferienwohnungen/Zimmer/Stellplätze)     

Kat B: 379,00 € ab 6 Wohneinheiten (Ferienwohnungen/Zimmer/Stellplätze)                 

Das Basis-Paket ist Voraussetzung für den Vertragsabschluss und enthält folgende Leistungen:

  • Ausspielung über die Unterkunftssuche auf hochschwarzwald.de
  • Ausspielung über die jeweilige Ortsseite auf hochschwarzwald.de
  • Weitere Ausspielungen nach Zertifizierung (z.B. „familienfreundlich“) auf hochschwarzwald.de
  • Einbindung eines Bewertungstools
  • Ganzjährige Google Search Ad für alle Unterkunftsarten

Premiumpaket

Preis: + 99 €

Das Premium-Paket enthält folgende Leistungen:

  • 2 Themen-Platzierungen nach Wahl auf SEO-relevanten Seiten unter hochschwarzwald.de als „Gastgeber-Tipp“

Planen und Buchen

Unterkünfte

Pensionen und Gästehäuser  

Ferienwohnungen & Ferienhäuser  

Camping im Schwarzwald

Bauernhof-Urlaub

Hotels & Gasthöfe

Wellnesshotels 

5 und 4-Sterne-Hotels

Hotels mit Schwimmbad

Außergewöhnlich übernachten

Urlaub in der Region

Familien-Urlaub

Urlaub mit Hund

Winter-Urlaub 

Nachhaltiger Urlaub

Erleben

Wellness

Premium Wandern

Radfahren  

Mountainbiken

Kulinarik

Mehrgenerationenurlaub

Pro Themen-Platzierung sind folgende Media-Leistungen integriert: 
• 1x jährlich Social-Media Beitrag (sponsored & organisch) 
• 1x jährlich Newsletter-Beitrag oder/ Themen-Mailing (65.000 Abonnenten) 
 

Mitglieder eines Vermietervereins (Hochschwarzwälder Hotelier- und Wirteverein e.v., Tourismusverein der Vermieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern im Hochschwarzwald e.V. (TFG) ) erhalten einen jährlichen Rabatt von 20 €. Der Nachweis der Mitgliedschaft muss durch den Gastgeber auf Nachfrage durch die HTG vorgelegt werden. Der Rabatt wird nur gewährt, wenn zur Vertragsunterzeichnung eine Vereinsmitgliedschaft besteht.

4. Online-Buchbarkeit (bei entsprechender Auswahl im Vertragsformular)

Zusätzlich zur reinen Darstellung auf Anfrage besteht die Möglichkeit zur Vermittlung von Unterkunftsangeboten direkt über die Webseite der HTG und deren Unterseiten (Onlinebuchbarkeit). Der Support für die Online-Gastgeber erfolgt über die HTG oder einen beauftragten Drittanbieter. Ebenfalls wird ein Vertriebsnetzwerk des Drittanbieters zu dessen Konditionen mitgenutzt werden.

Bei sämtlichen Buchungen über das System ist die HTG ausschließlich als Vermittlerin tätig und demnach nicht Vertragspartner des Gastgebers bezüglich der gebuchten Leistung. Die HTG haftet insbesondere nicht für die Erfüllung des Vertrages durch den Gast/Auftraggeber, insbesondere nicht für die Zahlung, ausgenommen dass ein Zahlungsausfall ursächlich durch fehlerhafte Eingaben in das System und/oder die fehlerhafte Aufnahme von Kundendaten oder Leistungsdaten verursacht wurde.

4.1 Provision 
Für die Vermittlungen über das IRS und die Webseite der HTG sowie der angebundenen Drittanbieter-Webseiten (sogenanntes Channeling) fällt eine Provision an, die der Leistungsträger zu zahlen hat.

Die Provision setzt sich im Gesamtbetrag aus einem festen Basisprovision zusammen, die aus dem vom Leistungsträger angegebenen Bruttogesamtpreis berechnet wird und einer zusätzlichen Aufschlagsprovision, die in Abhängigkeit des jeweiligen Buchungskanals festgelegt ist und bei Ausspielung über den jeweiligen Buchungskanal automatisch vom System in den dem Kunden angebotenen Endkundenbruttogesamtpreis aufgeschlagen und einberechnet wird (sog. „Provisions-Aufschlagmodell). Durch dieses Provisionsaufschlagmodell wird gewährleistet, dass der Leistungsträger über jeden Vertriebskanal hinweg seinen im IRS festgelegten Gesamtpreis abzüglich der jeweils geltenden Basisprovision erhält.

Die jeweils geltenden Sätze der Basisprovision und der jeweils anwendbaren Aufschlagprovisionen (einschließlich anwendbarer Aufschlagprovisionen der Drittanbieter) ergeben sich aus der Anlage „Provisionen“ in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser AGB sind und jederzeit im IRS oder bei der HTG eingesehen werden können.

Die HTG ist berechtig, die jeweils geltenden Sätze der Provisionen mit angemessenen Vorankündigungsfrist an die Marktgegebenheiten in angemessener Weise anzupassen.  Die Änderung von Provisionssätzen wird den Leistungsträgern entsprechend rechtzeitig mitgeteilt. Die Rechte des Leistungsträgers im Hinblick auf Ziffer 11 dieser AGB bleiben insoweit unberührt.

Die Provision berechnet sich auf den Bruttogesamtpreis der vermittelten Leistungen (z.B. Unterkunft, Verpflegung und sonstige Leistungen, exklusive Kurtaxe). Der Unterkunftsbetrieb erhält monatlich über einen beauftragten Drittanbieter eine detaillierte Provisionsabrechnung über die fällig gewordenen Provisionen und Entgelte aller vermittelten Leistungen.

Die Provision ist auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Sie errechnet sich in diesem Fall jedoch nur aus dem Betrag (Stornogebühr), der dem Gastgeber nach vereinbarten Geschäftsbedingungen, bzw. dem Gesetz gegenüber dem Kunden zusteht.

Im Falle einer kostenlosen Stornierung auf Kulanz seitens des Gastgebers entfällt der Provisionsanspruch der HTG nur dann, falls dies vereinbart ist.

Wird der Vertrag mit dem Kunden aus Gründen, die in der Risikosphäre des Gastgebers liegen (insbesondere auch wegen Nichtleistung, bei Gastgebern, die Beherbergungsleistungen anbieten z.B. Überbuchung) nicht durchgeführt, so berührt dies den Provisionsanspruch der HTG nicht.

Die Entgelte und Provisionen werden zahlungsfällig nach Beendigung des Leistungszeitraums der Leistungen an den Kunden.

Auf die Entgelte und die Provisionen wird die zum Leistungszeitpunkt (Vermittlungszeitpunkt) gültige Umsatzsteuer erhoben. 
 

4.2 Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen 
Es gelten die Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen der Hochschwarzwald Tourismus GmbH in der jeweils aktuellen Fassung (www.hochschwarzwald.de/gastaufnahmebedingungen).

Der Gastgeber ist berechtigt abweichende Stornobedingungen zu Gunsten des Gastes anzugeben. Der Gastgeber ist ausschließlich und ohne, dass eine entsprechende Prüfungspflicht der HTG besteht, dafür verantwortlich, dass diese Geschäftsbedingungen den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die jeweilige Vermarktungsformen (Unterkünfte, Pauschalangebote) entsprechen. Stellt der Gastgeber eigene AGB zur Verfügung, werden diese bei Buchung dem Kunden vom System zur Kenntnisnahmemöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Dem Gastgeber ist es unbenommen, bei Buchungen, die nicht über das System erfolgen, mit dem Gast abweichende Vereinbarungen zu treffen und eigene oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
 

4.3. Preise 
Die vom Gastgeber im IRS angegebenen Preise für Übernachtungen sind Brutto-Preise und umfassen die vom Gastgeber zu entrichtende Basis-Provision und, vor allem bei Ferienwohnungen betreffend, alle weiteren Preisbestandteile die durch den Gast verpflichtend zu zahlen sind (z.B. die jeweils gültige Umsatzsteuer, Verpflegung, Endreinigung, Kosten für Bettwäsche, Strom, Wasser, Heizmittel etc.). Im Rahmen der Preisangaben des Gastgebers dürfen obligatorische Kosten, insbesondere für obligatorische Endreinigung und Bettwäsche nicht extra ausgewiesen werden gesondert ausgewiesen werden darf daher nur die Kurtaxe.

Je nach Buchungskanal wird vom IRS automatisch die jeweils anwendbare Aufschlagsprovision hinzugerechnet und dem Buchungsinteressenten der somit berechnete zu zahlende Endkundengesamtpreis angezeigt (Provisionsaufschlagmodell, siehe Ziffer 4.1).

Bei Unterkünften sind saisonübergreifende und/oder nicht nach Unterkunftsarten differenzierte Rahmen-Preisangaben unzulässig.

Besondere Preise für Kurzaufenthalte dürfen nicht mit separaten Vermerken oder Fußnoten bezeichnet, sondern müssen ausdrücklich, deutlich und gut sichtbar als besonderer Preis angegeben werden.

Energiekosten dürfen nur berechnet werden, wenn eine eigene Messeinrichtung für die Wohneinheit vorhanden ist und im Eintrag ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Bezahlung zusätzlicher Energiekosten hingewiesen wird.

Die Vorgaben der Preisangabenverordnung und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind vom Gastgeber einzuhalten.

Klassifizierungsangaben von Gastgeber

Der Leistungsträger ist verpflichtet, bei jeder Form von Einträgen ausschließlich die jeweils aktuell gültige und für die beworbene Unterkunftseinheit konkret dem Leistungsträger verliehene DTV- bzw. DEHOGA-Klassifizierungen anzugeben. Veraltete oder nicht auf die konkret beworbene Unterkunftseinheit zutreffende Klassifizierungen dürfen nicht angegeben werden. Der Leistungsträger ist für die jeweils aktuelle Richtigkeit seiner Klassifizierungsangaben im IRS verantwortlich und hat eine diesbezügliche regelmäßige Überprüfungspflicht.

Nicht klassifizierte Leistungsträger werden von der HTG in einer ihrem Ermessen unterliegenden Form so gekennzeichnet, dass deutlich wird, dass sie nicht an einer Klassifizierung teilgenommen haben und ihre Nicht-Klassifizierung keinen Rückschluss auf deren Leistungen und Qualität zulässt.

Soweit die HTG den vorstehenden Anforderungen jedoch ausreichend nachkommt, ist HTG berechtigt, klassifizierte Betriebe in entsprechenden Aufstellungen oder Listen besonders hervorzuheben.

Stornoregelungen von Gastgebern:

Soweit keine festen Stornierungsregelungen vorgegeben sind, verpflichtet sich der Gastgeber, bei Stornierung der über das IRS gebuchten Unterkünfte, dass dem Gast in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung im Falle seines Rücktritts maximal folgende Kosten in Rechnung gestellt werden:

Bei Ferienwohnungen und

Übernachtungen ohne Frühstück           90%

bei Übernachtung/Frühstück                    80%

bei Halbpension                                              70%

bei Vollpension                                                60%

des vereinbarten Gesamtpreises.

Der Gastgeber ist verpflichtet, Nichtanreisen von Gästen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für Stornierungen zu behandeln.

4.4. Haftung, Unterrichtungspflicht des Gastgebers

Die HTG haftet gegenüber dem Gastgeber nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Preis der vermittelten Leistung beschränkt.

Die HTG haftet bei Ausfällen oder Störungen des IRS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der HTG. Ist für einen Schaden ausschließlich der Betreiber des IRS verantwortlich, ist eine Haftung der HTG grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Gastgeber stellt die HTG von jeglichen Ansprüchen frei, die der Gast an diese im Zusammenhang mit der vermittelten Leistung stellt. Dies gilt insbesondere für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Unterbringung, Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Körperschäden des Gastes, Ansprüche wegen Überbuchung oder sonstiger Nichteinhaltung des Vertrages. Ansprüche des Gastes gegen die HTG bestehen nur im Rahmen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Vermittlerpflichten der HTG.

Der Gastgeber haftet gegenüber der HTG für Leistungsmängel - unbeschadet einer etwaigen Haftung gegenüber dem Gast, insbesondere wenn die in den Stammdaten erwähnten Einrichtungen und/oder Serviceleistungen nicht vorhanden sind bzw. sich währen der Vereinbarungsdauer nicht im betriebssicheren Zustand befinden.

Durch die vorstehenden Regelungen bleibt die gesetzliche Haftung des Gastgebers gegenüber dem Gast unberührt.

Die HTG wird den Gastgeber unterrichten, wenn infolge von Leistungsmängeln Ansprüche durch den Kunden direkt gegenüber HTG erhoben werden.

Der Gastgeber ist verpflichtet, die HTG von Umständen in Kenntnis zu setzen, welche die Erbringung der vertraglichen Leistung in irgendeiner Weise in Frage stellen oder beeinträchtigen können, insbesondere eigene Bauarbeiten, behördliche Maßnahmen, Zwangsvollstreckungs- oder Verwaltungsmaßnahmen, Beanstandungen oder Auflagen von Behörden, sonstige Mängel des Betriebes und seiner Einrichtungen.

5. Eigentümerwechsel

Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Gastgeber diese Änderung der HTG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung übernimmt oder unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist die Vereinbarung kündigt. Andernfalls haftet derjenige Eigentümer oder Pächter, mit dem diese Vereinbarung abgeschlossen wurde. Ein Eigentümer- oder Pächterwechsel beim Gastgeber berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

Bei der Vermittlung von Unterkünften des Gastgebers haftet der bisherige Eigentümer/Pächter der HTG gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat die HTG von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihr gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistungen freizustellen.

6. Buchungsabwicklung

Die HTG tritt gegenüber dem Gast als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Gastgebers auf. Die HTG ist gegenüber dem Gastgeber zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften im Rahmen der Vermittlungstätigkeit nicht verpflichtet. Dem Gastgeber ist bekannt, dass beim Vertragsabschluss mit dem Gast in den verschiedenen Vertriebsformen Probleme des Nachweises eines rechtswirksamen Vertragsabschlusses, z. B. bei elektronischen Erklärungen mit der Authentizität (Zuordnung einer rechtlichen Erklärung zu einer bestimmten Person), bei schriftlicher Abwicklung des Zugangsnachweises (z.B. der Buchungsbestätigung), bei telefonischen Buchungen des Nachweises verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen, auftauchen können. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die HTG in diesen Fällen für entstehende Ausfälle des Gastgebers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Buchungsabwicklung haftet.

Dem Gastgeber ist bekannt, dass der verbindliche Vertrag zwischen ihm und dem Kunden mit der Buchungsbestätigung an den Kunden ohne seine vorherige Unterrichtung oder Zustimmung zustande kommt.

Der Drittanbieter / Systemverantwortliche unterrichtet den Gastgeber unverzüglich über getätigte Buchungen über die Bedienoberfläche des Gastgebers im IRS (Backoffice-Bereich) oder per E-Mail.

7. Verpflichtung zur Leistung

Die über das IRS gebuchten touristischen Leistungen sind bis zum vereinbarten Zeitpunkt (bei Unterkünften ohne gesonderte Vereinbarung bis 18 Uhr) für den Kunden frei- bzw. bereit zu halten. Sollte ein Kunde, mit dem durch die Vermittlung über das IRS ein rechtswirksamer Vertrag geschlossen wurde, nicht anreisen, ohne dies mitzuteilen, bzw. die vermittelte Leistung nicht in Anspruch nehmen, gelten die Regelungen unter Ziffer 8.

Die Buchungen über das IRS haben Vorrang, d.h. bei versehentlicher Doppelbuchung durch den Gastgeber ist die Buchung über das IRS vorrangig zu behandeln. Kann der Gastgeber aus anderen Gründen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommen, hat er sich um eine gleichwertige Ersatzleistung für den Kunden zu bemühen und eventuelle Mehrkosten zu übernehmen. Der Provisionsanspruch der HTG bleibt davon unberührt.

Im Falle von Doppelbuchungen über das IRS ist der Gastgeber verpflichtet, auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung mit dem Kunden bei einer der beiden Buchungen hinzuwirken. Kann eine solche einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden, hat der Gastgeber grundsätzlich der zuerst erfolgten Buchung den Vorrang zu geben und diese durchzuführen. Er hat den Kunden der zweiten Buchung entsprechende gleichwertige Ersatzangebote zu unterbreiten und hierfür anfallende Mehrkosten zu tragen. Er hat die HTG von etwaigen Forderungen des Kunden, mit dem die Buchung nicht durchgeführt wird und die dieser gegen die HTG richtet, freizustellen. Durch diese Verpflichtungen des Gastgebers bleibt das Recht der HTG zur befristeten oder unbefristeten außerordentlichen Kündigung des Vertrages aufgrund solcher vom Gastgeber zu vertretender Doppelbuchungen unberührt.

8. Stornoregelungen, Kündigung, Rücktritt oder Nichterscheinen des Kunden

Der Vermittler bzw. das Buchungsportal können zulässige Festlegungen für Stornierungsregelungen zur Teilnahmevoraussetzung für die Vermittlung über das Buchungsportal vorgeben. 

Bei der Festlegung von pauschalierten Stornokosten sind die gesetzlichen Bestimmungen stets einzuhalten. Der Gastgeber stellt HTG und die Buchungsportale jeweils unabhängig von sämtlichen Kosten (insb. Abmahnkosten, Schadensersatz etc.) frei.

Rücktrittserklärungen des Kunden, welche durch den Kunden aus-schließlich an die HTG gerichtet werden, werden von der HTG an den Gastgeber unverzüglich weitergeleitet.

Rücktrittserklärungen ausschließlich an den Gastgeber sind von diesem unverzüglich innerhalb von 3 Tagen nach Zugang an HTG zu melden, NoShows sind innerhalb von 24h zu melden.

Bei der Stornierung von Pauschalreisen im Sinne von §§ 651a ff. BGB gilt:

Der Gastgeber wird dem Kunden die Rücktrittskosten in Rechnung stellen, die vom Kunden auf der gesetzlichen Grundlage nach der konkreten Berechnungsmethode.

9. Zahlungsabwicklung mit dem Kunden

Der Gastgeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Kunden Anzahlungen und Vorauszahlungen vereinbaren. Die HTG treffen keine Pflicht, mit dem Kunden solche Vereinbarungen zu treffen.

Soweit der Gastgeber nicht eine eventuell in Zukunft angebotene Option „Onlinezahlung bei Buchung“ in Anspruch nimmt (eine Verpflichtung für HTG, eine solche Funktion einzuführen, besteht nicht), erfolgt die gesamte Zahlungsabwicklung zwischen dem Gastgeber und dem Kunden. Dies gilt für jedwede Zahlungen, insbesondere auch für Nebenkosten und Stornoforderungen.

Wählt der Gastgeber die Option „Onlinezahlung bei Buchung“ aus, hat der Gastgeber eine gesonderte Zusatzvereinbarung zur Online-Zahlungsabwicklung abzuschließen:

Mit Abschluss der Vereinbarung über Onlinezahlung – Inkasso des Gastgebers („Gastgeber-Inkasso“) wird HTG den Kontakt des Gastgebers zu einem zertifizierten Zahlungsdienstleister, der vom IRS eingebunden wird, herstellen; der Gastgeber hat dann einen Vertrag direkt mit dem Zahlungsdienstleister abzuschließen, der für den Gastgeber die Zahlung im Namen und auf Rechnung des Gastgebers abwickelt. Sämtliche Kosten der Zahlungsabwicklung trägt der Gastgeber.

Das Ausfallrisiko von Forderungen trägt grundsätzlich der Gastgeber. HTG haftet nicht für Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber dem Gastgeber, soweit HTG nicht nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten einen Forderungsausfall des Gastgebers verursacht hat.

10. Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag wird immer für das Geschäftsjahr vom 01.01. – 31.12. geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern dieser nicht bis 4 Wochen vor Vertragsende vom Gastgeber oder der HTG gekündigt wird. Bei unterjährig abgeschlossenen Verträgen gilt die Vertragslaufzeit ebenfalls bis 31.12. und verlängert sich automatisch um weiteres 1 Jahr.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Betriebsveränderungen Eigentümer- oder Pächterwechsel berechtigen den Gastgeber nicht zur außerordentlichen Kündigung.

Die HTG kann die Vereinbarung im Wege der außerordentlichen Kündigung befristet oder fristlos kündigen, wenn der Gastgeber in einem Maße gegen die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen verstößt, die, unter Berücksichtigung der Interessen der HTG und/oder der Gäste, eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Kündigungsgründe können insbesondere sein:

a)      Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens

a)      erhebliche Leistungsmängel

b)      unrichtige oder unvollständige Angaben im Rahmen der Stammdatenerfassung

c)  wiederholte oder erhebliche Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen

d)     Verbreitung rechts- oder sittenwidriger Inhalte

e)    die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (z.B. Beleidigungen, Verleumdungen)

f)   die Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten, Bildrechten oder anderen gewerblichen Schutzrechten der HTG oder von Dritten

g) Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder die Preisangabenverordnung

h)     Konzessionsverlust

i)      Handlungen oder Unterlassungen des Gastgebers, die objektiv geeignet sind, das Ansehen und die Interessen der HTG oder der diese tragenden öffentlich-rechtlichen Mitglieder zu schädigen.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform oder elektronische Textform (z.B. E-Mail).

Eine außerordentliche Kündigung setzt eine vorherige Abmahnung des Gastgebers durch die HTG mit angemessener Fristsetzung zur Behebung von Mängeln, Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten oder sonstiger Maßnahmen, die den Kündigungsgrund beseitigen können, voraus. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Kündigung der HTG ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.

Anstelle einer Kündigung kann die HTG bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes den Gastgeber bezüglich des Erscheinens seines Eintrages oder seiner Anzeige sowie die Online-Buchbarkeit in den Internetauftritten vorübergehend sperren. Für die Dauer einer berechtigten Sperrung bleibt der Gastgeber zur Bezahlung vereinbarter Entgelte verpflichtet.

Durch das Recht zur Sperrung des System-Zugangs des Leistungsträgers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht der HTG zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Die Vornahme einer Sperrung oder der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung schließt weitergehende Ansprüche der HTG, insbesondere Schadensersatzansprüche, nicht aus.

11. Geheimhaltung, Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und weder für eigene Zwecke außerhalb dieses Vertrages zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Parteien werden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und andern Beauftragten auferlegen.

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere, soweit es die Erfassung und Speicherung der Daten von Gästen betrifft.

12. Sonstige Bestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.

Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw. dieser Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Sollten diese Vertragsbedingungen oder andere Bestandteile der Vereinbarung in einzelnen Teilen unwirksam sein oder Lücken enthalten, so verpflichten sich die Vereinbarungsparteien, anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung zu setzen, die dem sonstigen Inhalt der Vereinbarung entspricht.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten der Vertragsparteien ist, soweit der Gastgeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder soweit der Gastgeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ausschließlich der Sitz der HTG.

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